Aufgrund der aktuellen Auseinandersetzung um die verkehrliche Situation rund um den Neuwirt habe ich in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.01.2023 folgendes erklärt (Achtung Satire!):

Liebe Stadtverwaltung, ich weiß euren Einsatz für das freie Autofahren in Garching sehr zu schätzen. Garching zeichnet sich dadurch aus, dass wir an einem der meist befahrensten Autobahnabschnitte in Deutschland liegen und wir mehr als 15 Jahren eine Umgehungsstraße haben, welche wir lediglich als Ortsstraße nutzen. Folgerichtig ist es wichtig, dass der Durchgangsverkehr durch Garching erhalten bleibt. In umfangreicher bürokratischer Fleißarbeit habt Ihre alle Anträge der Bürger für Garching zur verkehrlichen Situation rund um den Neuwirt, vom Auweg bis zum Maibaum, mit großem Erfolg abgebügelt. Weiter so!

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Gruchmann, lieber Dietmar, ich gratuliere Dir für die hervorragende Arbeit Deiner Verwaltung. Wir sind eine „Auto- und fahrradfreundliche Kommune“. Bitte korrigiere den Eintrag auf der Homepage der Stadt Garching.

Norbert Fröhler (Fraktionsvorsitzender der Bürger für Garching)
– Es gilt das gesprochene Wort –

Norbert Fröhler

Ich war von 2002 bis 2015 Stadtrat und informiere Sie in meinen Beiträgen über kommunalpolitische Themen aus der Stadt Garching b. München, die mir wichtig sind.

1 Kommentar

Sepp Koch · 6. Februar 2024 um 16:50

Warum es im Zentrum Garchings nicht „Tempo 30 „ gibt, aber geben sollte ?
— Ein letzter Versuch —

– Keine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 zwischen Auweg und Augustiner

– Kein Fahrradschutzstreifen auf dem selben Straßenabschnitt

– Aber: Das Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ auf dem Bürgersteig des selben Streckenabschnitt kann entfernt werden.

Das sind die Empfehlungen/Vorschriften des Landratsamtes München zur Verkehrssicherheit in benanntem Straßenabschnitt und Ergebnisse der Beschlüsse des Garchinger Stadtrats.

Also müssen die Radfahrer runter vom Bürgersteig auf die Tempo 50 Straße, was für Kinder und Ältere zwar gefährlich ist, aber sowieso niemand macht und kontrolliert. Sicher ist eben sicher!

Sicherer für alle Verkehrsteilnehmer wäre bei der jetzt bestehenden Regelung und Nutzung natürlich Tempo 30 auf diesem Straßenabschnitt, was aber schon mehrfach abgelehnt wurde. Und so lag die Hoffnung auf eine leichtere kommunale Umsetzung dieser streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer entspr. Veränderung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Hoffnung ruht jetzt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat, da einige Bundesländer ( darunter auch Bayern ) einer entsprechenden Neuregelung der Straßenverkehrsordnung nicht zustimmten.

Da ich der bisherigen Tempo 30 ablehnenden Argumentation von Landratsamt und staatlichem Bauamt Freising ( und letztlich auch deren kritiklosen Akzeptanz durch Stadtverwaltung und Stadtrat ) nicht zustimmen kann, möchte ich nochmals meine Argumentation für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung begründen, der hierbei weitgehend nicht stichhaltigen Argumentation des Landratsamtes widersprechen und um eine neue Bewertung bitten.

1. Zu Situation vor Ort:

Wir haben in diesem Bereich zwischen Auweg und Augustiner, neben dem einzigen und direkten Zugang zu den Kindergärten St. Josef und St. Severin ( und das ist ausschlaggebend ) und einem Fußweg, der nach wie vor ( notgedrungen ?) von Radfahrern und immer noch mit nicht angepasster Geschwindigkeit und in unerlaubter Richtung benutzt wird, u.a. zwei Metzgereien, drei Bäckerein/Cafes, drei Arztpraxen, eine Apotheke, ein Yoga Studio, eine Praxis für Physiotherapie, eine Bank, vier Gaststätten ( und die Parkraum Situation auf der Südseite des Neuwirts ist wegen des ständigen Zuparkens des Bürgersteigs schlichtweg chaotisch), zwei U-Bahnausgänge, alle mit direktem Zugang zur Straße, drei ( oder vier?) Ampeln mit entsprechenden Querungen und den Rewe-Markt. Das alles verbunden mit Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, Parkraumsuche, hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte, hohen Querungsbedarf und vielen Behinderungen auf Straße und Bürgersteig. Ganz schön dicht gedrängt, oder?

Schon diese Verkehrssituation würde ein generelles Tempo 30 nahelegen ( oder noch besser eine shared-space- Zone ) und der Sicherheitsgewinn durch eine Tempo 30 Geschwindigkeitsbeschränkung wäre erheblich!

2. Die materiellen und rechtlichen Voraussetzungen für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung sind gegeben:

Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO „…sind innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs… im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auch unabhängig vom Bestehen einer besonderen Gefahrenlage ausdrücklich zulässig.“ ( Vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausarbeitung „Innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen“, S.7 )

Die Vorgaben der StVO sind als Soll-Vorschrift formuliert. „Somit ist im Regelfall eine Verpflichtung zur Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h gegeben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe darf von diesem Regelfall abgewichen werden.“ ( Vgl. http://www.mobilogisch.de/Tempo 30 auf Hauptstraßen )

Nach diesen Vorgaben ist also hier eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung ein „Muss“!

3. Die Argumentation von Landratsamt und Stadtverwaltung ist daher in folgenden Punkten nicht stichhaltig:

a) Auch unabhängig von einer besonderen Gefahrenlage ist eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung z.B. im unmittelbaren Bereich von Kindergärten und Kindertagesstätten zulässig. Dieser Fall liegt hier vor.
Das Landratsamt aber verlangt in seiner Stellungnahme für eine rechtssichere Anordnung den Nachweis einer besonderen Gefahrenlage. Damit liegt es falsch und die Ablehnung ist nichtig!

b) Wenn die zuständige Mitarbeiterin des Landratsamtes München bei einem Termin vor Ort mitteilt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Münchener Straße nicht gegeben seien und dabei auf einem vergleichbaren Fall, bei dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ( Beschluss vom 26.4.2007 – 11 ZB 05.1283 ) zu der selben Überzeugung gelangte ( Vgl. Sachvortrag der Verwaltung zur Sitzung des Stadtrats am 26.1.2023 ) verweist, dann ist dieser Verweis ebenfalls nicht stichhaltig.

Denn: Der „vergleichbare Fall“ beruht auf den Bestimmungen der StVO von 2007. Die Möglichkeit einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung wurde erst mit einer entsprechenden Änderung der StVO im Jahre 2016 eingeräumt.
Also, auch dieses Argument ist nicht stichhaltig, sondern nichtig. ( Im Übrigen erfolgte die Aussage der Mitarbeiterin des Landratsamtes mündlich gegenüber den Teilnehmern der Arbeitsgemeinschaft Rad und nicht gegenüber dem Stadtrat, landete aber durch die ungeprüfte Übernahme in die Stellungnahme der Verwaltung und so im Stadtrat )

3. Was bleibt ( zu tun )?

Man kann natürlich darüber streiten, in wie weit entsprechend § 45, Abs.9 StVO die beiden Kindergärten St. Josef und St. Severin in „unmittelbarer Nähe“ oder mit „direktem Zugang“ zur Münchener Straße liegen und fragen, ob sich die notwendige räumliche Nähe bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Lärm, Abgase oder Verkehrssicherheit bezieht.

Jedenfalls führt jeder Ausgang von diesen Kindergärten unmittelbar auf die Münchener Straße und in die eingangs beschriebene verkehrliche Situation und Gefährdungslage. Und das müsste eigentlich auch für einen, im Streitfall auch gerichtlich überprüften, Beschluss der für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung zuständigen Behörden reichen.In die dabei notwendige Gesamtabwägung mit dem ( laut StVO noch immer bevorzugtem ) „fließenden Verkehr“ kann natürlich auch Eingang finden, dass es in diesem Streckenabschnit drei, eigentlich vier, Ampelanlagen gibt, die den Verkehrsfluss einerseits bereits einschränken, andererseits aber auch dazu führen, dass Autofahrer bei „grüner“ oder „gelber“ Ampel noch schnell beschleunigen, um an der nächsten Ampel nicht bei „rot“ warten zu müssen. Dass manche gänzlich farbenblind sind und auch bei „rot“ weiterfahren, ist ein anderes Problem.

Nun meine Bitte an den Stadtrat „Probiert es!“ und klagt, falls wieder eine Ablehnung erfolgt.

Steht doch im Leitbild:

„Wir werden alle Anstrengungen unternehmen um den KFZ-Verkehr innerhalb des Stadtgebiets zu reduzieren indem wir Verkehrsberuhigung forcieren, Fuß- und Radwege ausbauen…“

Garching, 02.02.2024 Dr. Sepp Koch

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