Es ist jahrelang gängige Praxis in Garching, dass die Zustimmung des Stadtrates zu städtebaulichen Verträgen in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgt. Die Bürger für Garching haben beantragt, dies für die Zukunft zu ändern.

Laut Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Garching sollen Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten in der Regel nicht-öffentlich behandelt werden. Damit wird Grundsatz der Öffentlichkeit gem. Art. 52 Abs. 2 Bay.GO generalklauselartig für Grundstücksangelegenheiten eingeschränkt. Diese generalklauselartige Ausnahmevorschrift ist aber eng auszulegen.

Beim Kauf oder Verkauf hat der Vertragspartner grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass seine persönlichen Verhältnisse nicht der Öffentlichkeit bekannt werden. Das grundsätzlich berechtigte Interesse an Datenschutz des Vertragspartners besteht aber nicht, wenn der Vertragspartner ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist (z.B. “Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit der Übertragung der Naturerbeflächen Mallertshofer Holz – Vorlage der Endfassungen der Verträge und Ermächtigung zum Abschluss”). Darüberhinaus muss in der Interessensabwägung der Datenschutz des Vertragspartner zurücktreten, wenn grundsätzliche städtebauliche Planungsziele berührt werden (z.B. “Kaufvertrag mit der Firma Augustiner-Bräu Wagner KG über eine Teilfläche aus dem Grundstück Fl.-Nr. 7 (Gesindehaus)” oder ”Grundstückstausch im Zusammenhang mit der Internationalen Schule”). Sollte noch überhaupt kein Vertragspartner vorhanden sein und zunächst nur ein Grundsatzbeschluss über den Verkauf von städtischen Grundstücken gefasst werden (z.B. “Bebauungsplan Nr. 147 „Wohnanlage am Mühlfeld“ – Verkauf des Grundstücks Fl.Nr. 1018/12 – weiteres Vorgehen”), ist diese Diskussion ebenfalls in der Öffentlichkeit zu führen.

Bei städtebaulichen Verträgen im Rahmen der Bauleitplanung handelt es sich dagegen um keine privat-rechtlichen Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten, sondern um öffentlich-rechtliche Verträge im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss. Der Beschluss nach § 10 BauGB ist zwingend öffentlich zu beraten und zu beschließen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit bei der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahren führt zur Nichtigkeit des Satzungsbeschlusses (vgl. VGH BW, GStB RhPf 1966 / 78 und 1974 / 187; OVG Saarland, Urteil vom 26.1.1973, GStB, RhPf 1974 / 271).

Falls es sich bei einem städtebaulichen Vertrag nur um flankierende Maßnahmen der Bauleitplanung handelt, ist der städtebauliche Vertrag nicht Teil des Abwägungsmaterials und muss folglich nicht zwingend der Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren zugänglich gemacht werden. Beim städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 163 „Galileo – Neue Mitte am Hochschulcampus Garching” werden neben flankierenden Maßnahmen der Bauleitplanungen wie Kostenübernahmeerklärungen im städtebaulichen Vertrag Festlegungen für die Nutzungsart, Folgelastenkosten, öffentliche Widmung von Straßen sowie eine Anbindung an die U-Bahn geregelt. Diese Regelungen fließen in den Abwägungsprozess für den Satzungsbeschluss ein und sind daher zwingend öffentlich zu beraten.

Der Antrag der Bürger für Garching wurde  in der Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschusses am 05.11.2013 von CSU, Unabhängigen und SPD abgelehnt. Die Bürger für Garching stehen daher zur Zeit im Garchinger Stadtrat zusammen mit den Grünen alleine mit ihrer Auffassung der Transparenz von Entscheidungsvorgängen statt Geheimniskrämerei da.


Norbert Fröhler

Ich war von 2002 bis 2015 Stadtrat und informiere Sie in meinen Beiträgen über kommunalpolitische Themen aus der Stadt Garching b. München, die mir wichtig sind.