Der interessierte Garchinger Bürger hat in der Vergangenheit öfters festgestellt, dass bei Stadtratssitzungen die Stadträte darüber streiten, ob einzelne Punkte der Tagesordnung öffentlich behandelt werden sollen oder nicht. Für den Zuschauer ist es schwer nachvollziehbar, was der Grund für den Streit ist.

Nach der Gemeindeordnung sind Sitzungen öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (Art. 52 Bayerische Gemeindeordnung). In Garching ist es die Gepflogenheit, dass in der Tagesordnung bereits nicht-öffentliche Tagesordnungspunkte angekündigt werden, welche im Anschluss nach den öffentlichen Tagesordnungspunkte unter Ausshluss der Öffentlichkeit behandelt werden. Einzelne Stadträt können aber durch einen Antrag zur Geschäftsordnung nochmals darüber abstimmen lassen, ob dieser Tagesordnungspunkt tatsächlich nicht-öffentlich behandelt werden soll oder in die öffentliche Sitzung vorgezogen wird. Dies hat in der Vergangenheit öfters dazu geführt, dass dann am Beginn der Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, da zunächst nicht-öffentlich über diesen Geschäftsordnungsantrag beraten wird. Denn auch die Entscheidung, ob öffentlich oder nicht-öffentlich über einen Tagesordnungspunkt beraten und entschieden wird, erfolgt in nicht-öffentlicher Sitzung. Der verdutzte Zuschauer stellt nur fest, dass er am Beginn der Stadtratssitzung den Saal zu verlassen hat, bis die Öffentlichkeit wiederhergestellt ist.

Art. 52 Bayerische Gemeindeordnung dient in erster Linie dem Schutz von Betroffenen, die Teil der Beratung des Stadtrates werden. Diese haben ein berechtigtes Interesse daran, dass insbesondere personenbezogene Daten wie z.B. ihre Einkommen-, Vermögens- und Eigentumsverhältnisse nicht in die Öffentlichkeit kommen. Falls der Betroffene kein Problem mit der Öffentlichkeit hat, dann muss der Tagesordnungspunkt auch öffentlich behandelt werden. In Betracht kommt auch ein Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen des Wohl der Allgemeinheit. Darunter sind wichtige staatliche Interessen zu verstehen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Nicht trägt die Begründung, dass der Stadtrat ohne Öffentlichkeit sich eine Meinung bilden muss – man spricht also offener im Stadtrat bei Ausschluss der Öffentlichkeit. Dies mag bei einem Stadtrat wie in Garching, der durch viele Fraktionen geprägt ist, aus Sicht der Verwaltung sinnvoll und nachvollziehbar sein, ist aber nicht mit der Gemeindeordnung zu vereinbaren.

Wenn man sich die Tagesordnungen der Stadtratssitzungen im Jahre 2012 anschaut, stellt man fest, dass ca. 1/3 aller Tagesordnungspunkte in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden!

Unter Bürgerkommune und Transparenz stelle ich mir etwas anderes vor.


Norbert Fröhler

Ich war von 2002 bis 2015 Stadtrat und informiere Sie in meinen Beiträgen über kommunalpolitische Themen aus der Stadt Garching b. München, die mir wichtig sind.